Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gebrauchtwagenhandel

 

 

Christine Schajor Fahrzeughandel Falkenstrasse 16 D 84577 Tüssling +49 8631 9019845 christine_schajor@yahoo.de

Steuernummer 106 266 400 15   Umsatzsteuer ID Nummer DE 162438423

 

 

 

1.     Geltungsbereich

 

1.1   Die Leistungen des Gebrauchtwagenverkäufers werden ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Diese gelten mithin auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2   Der Verkäufer erbringt seine Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausschließlich die Bedingungen des Gebrauchtwagenhändlers.

 

1.3   Der Verkäufer behält sich vor, den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden durch den Betreiber auf seiner Internetseite, in dessen Geschäftsstelle usw. bekannt gegeben und nach Ablauf einer angemessenen Frist von  FORMTEXT 8 Tagen wirksam.

 

 

2.     Vertragsschluss

 

2.1   Ein Vertrag mit dem Gebrauchtwagenhändler kommt durch die Einigung beider Parteien, im Zweifel durch die schriftliche Bestätigung des Gebrauchtwagenhändlers,  zustande.

 

2.2   Der Käufer ist an die Bestellung eines Gebrauchtwagens höchstens bis  FORMTEXT 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis  FORMTEXT  2 Wochen gebunden.

 

2.3   Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen bestätigt oder die Lieferung ausführt.

 

2.4   Die Parteien können entgegen der Klausel 2.1. dieser AGBs vereinbaren, dass die Annahme eines Kaufvertrages schriftlich durch den Gebrauchtwagenhändler bestätigt werden muss.

 

                 - der Gebrauchtwagenhändler muss das Angebot schriftlich bestätigen.

 

 

2.5   Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller/Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung/ das Angebot zum Kauf eines Gebrauchtwagens  nicht annimmt.

 

 

3.     Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

 

        Die Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers/ des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Gebrauchtwagenhändlers.

 

 

4      Zahlung

 

4.1   Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. des Fahrzeugs und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

 

                 - sofort zur Zahlung fällig.

 

4.2   Gegen Ansprüche des Gebrauchtwagenhändlers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

4.3   Zahlungsmodalitäten:

 

        Der Besteller/Käufer kann per

 

                 - Überweisung

                 - Bar

 

        seiner Zahlungspflicht nachkommen.

 

        Besondere Zahlungsbedingungen:  FORMTEXT      

 

 

5.     Lieferung und Lieferverzug

 

5.1   Liefertermine und Fristen, die

 

                 - unverbindlich

 

                 vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Fristen beginnen mit Vertragsabschluss.

 

5.2   Der Besteller/Käufer kann  FORMTEXT 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen  FORMTEXT  2 Wochen, nach Fälligkeit eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Gebrauchtwagenhändler auffordern zu liefern.

 

                 Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Für den Zugang der Willenserklärung gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

5.3   Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

 

                 Will der Besteller/Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der  FORMTEXT  10-Tages-Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

 

5.4   Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

5.5   Wird dem Verkäufer, während er sich im Verzug befindet, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

 

5.6   Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger, d.h. fälliger Lieferung eingetreten wäre.

 

5.7   Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Gebrauchtwagenhändler bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

 

5.8   Höhere Gewalt oder beim Gebrauchtwagenhändler oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Klausel 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

 

5.9   Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

 

6.     Abnahme

 

        Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von  FORMTEXT 8-10 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

                 Im Falle der Nichtabnahme kann der Gebrauchtwagenhändler von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

 

7.     Eigentumsvorbehalt

 

7.1   Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der dem Gebrauchtwagenhändler aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

 

7.2   Dem Erwerber ist es streng verboten, das bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorliegende Anwartschaftsrecht/ den Kaufgegenstand in jedweder weise zu veräußern oder in sonstiger Weise zu belasten oder Verfügungen zu treffen.

 

                 Sollte der Erwerber entgegen dieser Klausel 7.2. über das Anwartschaftsrecht/den Kaufgegenstand verfügen, so vereinbaren die Parteien bereits bei Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Gebrauchtwagenhändler und dem Besteller/Käufer, dass die vertraglichen Ansprüche des Bestellers/Käufers gegen den vermeintlichen Zweiterwerber, in Höhe der zu erbringenden Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag mit dem Gebrauchtwagenhändler an diesen automatisch vertraglich abgetreten werden.

 

                 Der Gebrauchtwagenhändler kann die vertragliche Abtretung ausschlagen, sofern diese für ihn nachteilig ist.

 

7.3   Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

 

7.4   Auf Verlangen des Käufers ist der Gebrauchtwagenhändler zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

 

7.5   Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

 

7.6   Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer nach einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurücktreten.

 

 

8.     Sachmängelhaftung

 

8.1   Ansprüche des Besteller/Käufers wegen Sachmängeln verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

 

8.2   Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

                 Im Zweifel wird eine Gewerbliche Tätigkeit bei einer der genannten Vertragsparteien widerleglich vermutet.

 

8.3   Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

 

8.4   Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

 

        a)      Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer ausschließlich beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

 

        b)      Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung der Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

 

        c)      Ersetzte Teile werden bis zur Vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

 

        d)      Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

 

 

9.     Haftung

 

9.1   Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Klausel 5 abschließend geregelt.

 

9.2   Der Händler haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Händler ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Händler in demselben Umfang.

 

9.3   Die Regelung des vorstehenden Absatzes (9.2) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

 

 

10.   Schiedsgutachterverfahren

 

        Das Schiedsgutachterverfahren gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t.

 

10.1 Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen.

 

                 Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.

 

10.2 Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen.

 

10.3 Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

 

10.4 Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

 

10.5 Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsgerichtsverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

 

10.6 Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

 

 

11.   Sonstige Bestimmungen

 

11.1 Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

11.2 Eine Änderung der Klausel 11 bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

12.   Salvatorische Klausel

 

        Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

 

13.   Gerichtsstand

 

        Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig,

 

                 - ausschließlich der Sitz des Gebrauchtwagenhändlers.

 

 

 
 

AGB Neufahrzeuge

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern
-        Neuwagen-Verkaufsbedingungen-
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK),
des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA)
und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK)
Stand: April 2003



 
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
 
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzkraftfahrzeugen bis sechs Wochen sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
 
II. Preise
 

1.      Preise wie im Kaufvertrag vereinbart.
 
III. Zahlung
 
1.      Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.  
 
2.      Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit        es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
 
IV. Lieferung und Lieferverzug
 
1.      Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
 
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahr-
lässigkeit  des Verkäufers auf höchstens 5% des verein-
barten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er den Verkäufer nach Ablauf der  
6-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schaden- ersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall un- möglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
 
3.      Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der
 
Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Absatzes.
 
4.                Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretendes Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eignes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 und 3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
 
5.                Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
 
V. Abnahme
 
1.                Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
 
2.                Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
 
 
VI. Eigentumsvorbehalt
 
1.                Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerb-lichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäfts-beziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
 
2.      Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz satt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur  unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
 
3.      Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
 
VII. Sachmangel
  
1.      Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme der Garantie für Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
 
2.      Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a)      Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b)      Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betriebes zu wenden.
c)      Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d)      Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
 
3.      Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
 
VIII. Haftung
 
1.                Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzu- kommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schaden- fall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer.
Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des kauf- gegenstandes verursacht wurden.
 
2.                Unabhängig von einem verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
 
3.                Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV ab-schließend geregelt.
 
4.                Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
 
IX. Gerichtsstand

1.                Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
 
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.